Rehasport richtig verordnen

Ein essenzieller Aspekt für die zielführende Umsetzung des Rehabilitationssports ist die Verordnung. Daher muss zum Beispiel die Kodierung gemäß ICD-10-Code auf dem Verordnungsblatt Muster 56 der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. Formular 850 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) korrekt ausgefüllt sein. Der Sportverein und die Übungsleiter*innen müssen anhand der Verordnung die notwendigen Schwerpunkte und Handlungsfelder des Rehabilitationssportangebotes erkennen können, um die richtige Rehabilitationssportgruppe für die Teilnehmer*innen festzulegen und geeignete Übungen anzubieten. In einem Einführungsgespräch bekommen die Teilnehmer*innen zusätzlich die Gelegenheit, sich mit der Übungsleitung zu ihren Erwartungen und individuellen Zielen auszutauschen.

Individuell abgestimmt

Mit Ihrer Verordnung geben Sie die Art und Intensität des Bewegungsangebotes (z.B. Gymnastik, Schwimmen, Bewegungsspiele in der Gruppe) vor. Die Umsetzung erfolgt durch speziell qualifizierte Übungsleiter*innen in unseren Landes- und Fachverbänden, die auf die Teilnehmer*innen eingehen und mit ihnen intensiv an der Erreichung des individuellen Rehabilitationsziels arbeiten. Wichtig zu wissen: Ihre Verordnung anhand Muster 56 der KBV belastet nicht das Heilmittelbudget!

Folgende Punkte sind bei der Ausstellung der Verordnung besonders zu beachten:

  • Exakte Angabe der Diagnose unter Angabe von Funktions-/ Belastungseinschränkungen im Sport
  • Angabe wichtiger Begleiterkrankungen
  • Angabe von Rehabilitationsziel(en)
  • Empfehlung hinsichtlich definierter Rehabilitationssportarten sowie Leistungsumfang (Anzahl der Übungseinheiten, Frequenz/Woche)
  • Liegen Belastungseinschränkungen vor, ist es wichtig, die Verordnung hinsichtlich kontraindizierter Bewegungsübungen zu präzisieren
  • Training an technischen Geräten sowie Kampfsportarten sind keine Inhalte des Rehabilitationssport

Leistungsumfang

Der Umfang von Rehabilitationssport ist in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) mit den Rehabilitationsträgern festgelegt. Hier kommt es in erster Linie auf den individuellen medizinischen Bedarf der Patient*innen an. Als Richtwerte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Leistungsumfänge definiert:

  • Regelfall: 50 Übungseinheiten innerhalb von 18 Monaten
  • Bei besonderer Schwere der Erkrankung (im Formular 56 angegeben): 120 Übungseinheiten innerhalb von 36 Monaten
  • Herzsport: 90 Übungseinheiten innerhalb von 24 Monaten
  • Kinderherzsport: 120 Übungseinheiten innerhalb von 24 Monaten
  • Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins: 28 Übungseinheiten

Grundsätzlich ist die Indikation so lange gegeben, wie eine fachkundige Übungsleitung unerlässlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Folgeverordnungen sind möglich, wenn die Leistung notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Sie sind in der hierfür vorgesehenen Zeile zu begründen. Auch kann eine neue Diagnose Grund für eine Neuverordnung sein.