Datenschutz
Sofern ein Verein oder Verband die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen erhebt, verarbeiten oder nutzen will, ist dies nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der/die Betroffene eingewilligt hat. Die für einen Verein als sog. nicht-öffentliche Stelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden sich in den § § 1-11, 27-38a, 43 und 44 BDSG. Landesdatenschutzgesetzte finden keine Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob der Verein oder der Verband ins Vereinsregister eingetragen ist und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein oder Verband handelt. Der Verein oder Verband ist für seine Mitgliederdaten die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG.
Zulässigkeit der Datenerhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten
Generell gilt, dass eine Mitgliedschaft im Sportverein ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis darstellt (im Sinne § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 4 Abs. 2, BDSG). Werden diese Daten ohne Kenntnis des/der Betroffenen gespeichert, muss der Verein ihn/sie vor der erstmaligen Speicherung der Daten und der Art der gespeicherten Daten (z. B. Vorname, Name, Geburtstag, Anschrift, Telefonnummer, Beitrittsdatum, Zugehörigkeit zu einer Vereinsabteilung) benachrichtigen (§ 33 BDSG). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Neumitglieder, sofern sie nicht auf anderer Weise, z. B. durch Ausfüllen eines Aufnahmeantrags, Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen (§ § 34, 35 BDSG). Zudem orientiert sich die Verwendung personenbezogener Daten am Satzungszweck unter dem Grundsatz: Datenvermeidung und -sparsamkeit (§ 3a BDSG). Die Einwilligung zur Datennutzung kann jederzeit widerrufen werden.
Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb des Vereins
Veröffentlichung in der Presse
- grundsätzlich nur mit Zustimmung des/der Betroffenen
- Zustimmungspflicht bei Bildern von Einzelpersonen; Gruppenbilder ab drei Personen sind nicht zustimmungspflichtig
Veröffentlichung für Sponsoren
- grundsätzlich die Daten zurückhalten, sofern es nicht in der Satzung oder durch einen Mitgliederbeschluss geregelt ist
Veröffentlichung von Spendern
- insbesondere bei Bekanntgabe der Spendenhöhe ist in jedem Fall eine schriftliche Einwilligung einzuholen
Veröffentlichung von Daten im Internet
- Es empfiehlt sich eine Einwilligung des/der Betroffenen für die Weitergabe seiner/ihrer personenbezogener Daten einzuholen, beispielsweise bei Vereinseintritt. Ein formularmäßiger Vordruck sollte die folgenden Punkte berücksichtigen:
- Das Mitglied gibt die Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit widerrufen.
Es kann den Umfang der weitergebbaren Daten bereits vorher beschränken. - Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein. Das heißt,
dass das Mitglied wissen muss, welche der Daten beispielsweise ins Internet
gestellt werden.
Hinweise zur Nutzung von Fotos auf der Vereinshomepage
Grundsätzlich steigert eine gut gemachte Homepage mit attraktiven Fotos den Bekanntheitsgrad eines Vereins und trägt damit zur Mitgliederpflege und -gewinnung bei. Hier müssen besonders die rechtlichen Grundlagen vor einer Veröffentlichung von Fotos auf der Vereinshomepage berücksichtigt werden. Denn bei einer Abmahnung oder einem Rechtsstreit, ist immer die Person haftbar, die im Impressum aufgeführt ist. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eigene oder fremde Fotos handelt.
Als rechtliche Rahmenbedingung gilt zum einen das klassische Urheberrechtsgesetz (UrhG), bei dem der Urheber sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Fotos geben muss. In der Regel ist eine Quellenangabe erforderlich. Dasselbe gilt auch für gekaufte Bilder, denn selbst nach dem Kauf besitzt der/die Käufer/in nicht die uneingeschränkten Rechte für die Veröffentlichung. Verlangt der/die Verkäufer/in eine Quellenangabe und wird dies nicht eingehalten, kann der Urheber eine Abmahnung einreichen.
Zum zweiten gilt das Kunsturhebergesetz (KUG), genauer gesagt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsten und der Photographie“, was insbesondere auf die Veröffentlichung von Fotos und die Persönlichkeitsrechte Dritter (Name, Ruf, Ehre, Recht am Eigenen Bild) abzielt. Es gibt Ausnahmen, bei denen ohne Einwilligung des Urhebers oder der, auf den Bildern abgelichteten, Personen eine Veröffentlichung von Fotos auf der Vereinshomepage möglich ist:
Bilder ohne Einwilligung des Urhebers
- Fotos, die ein zeitgeschichtliches Dokument darstellen
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Veranstaltungen und öffentlichen Events, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Abbildungen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Das gilt wiederum nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des/der Abgebildeten oder, falls diese/r verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann neben der Abmahnung ein Schmerzensgeld gefordert werden. Dies kann dem Verein und der Reputation des Vorstandes schaden. Vor der Veröffentlichung eines Fotos auf der Vereinshomepage sollte unbedingt überprüft werden, ob alle Kriterien des Urheberrechts erfüllt wurden (vgl. Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG).
Impressumspflicht für Vereine
Viele Vereine präsentieren sich mit einer eigenen Homepage im Internet. Zudem werden häufig soziale Medien wie Facebook oder Twitter genutzt. Hier kann durch eine mangelnde Anbieterkennzeichnung die Gefahr bestehen, dass Abmahnungen mit hohen Forderungen eingehen. Um dies zu vermeiden, werden im Folgenden wichtige Hinweise für die Impressumspflicht für Vereine gegeben:
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG), sowie aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und wird dort detailliert geregelt. § 5 TMG besagt, dass Dienstanbieter „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ ihre Anbieterinformationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ haben. Hintergrund ist, dass sich die Nutzer/innen der Medienangebote zum einen darüber informieren können, wer der Seitenbetreiber bzw. Anbieter ist. Zum anderen auch, um mit Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift, mögliche rechtliche Ansprüche gegen den Seitenbetreiber durchsetzen zu können. In der Regel sind Vereine von dieser Regelung nicht befreit, da sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewerblich handeln bzw. am Geschäftsleben teilnehmen, auch wenn es sich um gemeinnützige Vereine handelt.
Wann gilt die Impressumspflicht?
Der Gesetzesbegriff „Telemedien“ umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Nicht dazu gehört die reine Telekommunikation (z. B. reine Datenübertragung und Telefonie). Somit gilt die Impressumspflicht unter anderem für die Vereinshomepage, sämtliche Social-Media-Profile (Facebook, Twitter, Xing etc.), E-Mails, Newsletter und mobile Apps. Die Impressumspflicht gilt auch für Druckerzeugnisse, wie z. B. Informationsbroschüren oder Vereinszeitungen.
Platzierung des Impressums auf der Vereinshomepage
Auch zu der Platzierung des Impressums gibt § 5 TMG eindeutige Vorgaben:
Leicht erkennbar: Das Impressum muss an einer gut wahrnehmbaren Stelle platziert und ohne langes Suchen auffindbar sein.
- Für das Impressum muss ein eigener Menüpunkt und somit eine eigene Seite eingerichtet sein.
- Der Menüpunkt sollte „Impressum“ genannt werden.
- Der Menüpunkt sollte von der Schriftgröße gut lesbar sein.
Unmittelbar erreichbar: Die Informationen müssen ohne langes Suchen und ohne wesentliche Zwischenschritte aufrufbar sein.
- Zwei-Klick-Regel: Der Nutzer darf nicht mehr als zwei Mal auf einem Link oder Button klicken müssen, um die Impressum-Seite aufzurufen (Urteil des BGH vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03).
Ständig verfügbar: Das Impressum mit seinen Angaben muss jederzeit über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link aufgerufen werden können.
- Das Impressum muss als normale Textseite eingerichtet sein.
- Eine vorherige Installation eines zusätzlichen Leseprogramms (z. B. PDF-Reader) darf nicht erforderlich sein.
Impressumspflicht bei sozialen Medien
Auch Seiten der sozialen Medien, wie Facebook oder Twitter, müssen ein Impressum aufweisen, für das die gleichen Regeln gelten, wie für das Impressum auf der Vereinshomepage.
Ein Link in dem Profil auf die eigene Vereinshomepage ist grundsätzlich ausreichend, sofern dieser Link direkt zum Impressum der Webseite führt.
Hinweis: Bei Facebook gibt es die Möglichkeit einen eigenen Reiter „Impressum“ einzurichten und diesen an prominenter Stelle in der oberen Chronik-Leiste zu platzieren, beispielsweise zwischen Chronik und Info, so dass er von jeder Unterseite abrufbar ist.
Gerichtsurteile hierzu
- LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
- Urteil des BGH vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03
Weitere Informationen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlich als Service für alle Bürger/innen in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Gesetze im Internet. Hier ist auch das Telemediengesetz (TMG) zu finden.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf
Der Landessportverband für das Saarland hat verschiedene Informationsblätter zu Themen rund um den Sport veröffentlicht. Ein Blatt trägt den Namen „Impressumspflicht für Vereine“ und ist im Internet abrufbar.
Link: https://www.lsvs.de/fileadmin/user_upload/LSVS/Vereinsservice/PDFs/Downloads/Informationsblaetter/0001_impressumspflicht_fuer_vereine.pdf