Fragen und Antworten für Vereine
Rehabilitationssport kommt für Menschen mit Behinderung bzw. von Behinderung bedrohten Menschen sowie Menschen mit chronischen Erkrankungen in Betracht, um sie möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.
Rehabilitationssportarten sind insbesondere
- Bewegungsspiele
- Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser)
- Ausdauer- und Kraftausdauerübungen
- Schwimmen
- Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins
Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung des therapeutischen Angebotes und in § 64 des Sozialgesetzbuches IX sowie in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining definiert. Mit dem Angebot von Rehabilitationssport eröffnen Sie Menschen mit (drohender) Behinderung oder chronischer Erkrankung die Chance, durch Bewegung, Spiel und Sport in der Gruppe Defizite z.B. im motorischen, kognitiven und psychischen Bereich abzubauen und so wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zurückzufinden.
Durch ergänzende Leistungen und Folgeangebote im Bereich des Breiten- und Gesundheitssports können Sie langfristig neue Mitglieder für Ihren Verein gewinnen.
Für die Anerkennung eines Vereins als Leistungserbringer im Rehabilitationssport sind die Landesverbände des DBS zuständig. Dort werden Sie beraten, Ihnen kann Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden und Ihnen wird bei der Gründung von Rehabilitationssportgruppen geholfen. Den zuständigen Ansprechpartner Ihres Landesverbandes finden Sie hier.
> weitere Informationen zum bundeseinheitlichen Anerkennungsverfahren
Der Verein muss sicherstellen, dass für die Teilnehmer*innen am Rehabilitationssport eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Teilnehmer*innen, die Vereinsmitglied geworden sind, sind abgesichert. Für die Teilnehmer*innen, die nicht Mitglied des Vereins sind, muss eine separate Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesverband.
Fragen und Antworten zur Durchführung des Rehabilitationssport
Nein! Im Rehabilitationssport ist kein Gerätetraining vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Feld „Sonstiges“ der Verordnung, das Gerätetraining vom Arzt empfohlen wird. Im Vordergrund der Rehabilitationsmaßnahme steht der gruppendynamische Ansatz des Sports. Darüber hinaus soll der Rehabilitationssport als Hilfe zur Selbsthilfe dienen, sodass eine Fortführung der Übungen ermöglicht werden kann. Kleingeräte wie Hanteln, Gummibänder etc. können natürlich eingesetzt werden.
Eine Ausnahme stellt insoweit das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen dar.
Vor Beginn des Rehabilitationssports ist jeder Rehabilitationssportanbieter verpflichtet ein Beratungsgespräch durchzuführen, in dem über die einzelnen Aspekte im Rehabilitationssport informiert wird. Ein Beispiel für ein Beratungsprotokoll können Sie hier einsehen.
Jeder Rehabilitationssportanbieter muss für jede anerkannte Rehabilitationssportgruppe eine Anwesenheitsliste führen, über die der Nachweis erfolgen muss, dass es sich beim Rehabilitationssport um eine feste Gruppe handelt und die nach den Vereinbarungen im Rehabilitationssport zulässige Gruppengröße eingehalten wird.
Mit der Teilnahmebestätigungsliste rechnet der Verein die erbrachten Leistungen im Rehabilitationssport mit den jeweiligen Kostenträgern ab. Die Teilnehmer*innen am Rehabilitationssport müssen am Tag des Rehabilitationssportangebots ihre tatsächliche Teilnahme in der Liste mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Fragen und Antworten zur Übungsleiterqualifizierung im Reabilitationssport
Für die Leitung von Rehabilitationssportgruppen wird innerhalb des DBS die Lizenz „Übungsleiter*in B – Sport in der Rehabilitation“ benötigt. Für den Erwerb dieser Lizenz müssen der Grundlagenblock 10 und der indikationsspezifische Profilblock (Orthopädie, Innere Medizin, Sensorik, Neurologie, Geistige Behinderung, Psychiatrie) absolviert werden. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Erste-Hilfe Grundausbildung notwendig, der nicht älter als 2 Jahre sein darf.