Fragen und Antworten für Ärzt*innen
Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung Ihres therapeutischen Angebotes und in § 64 des Sozialgesetzbuches IX sowie in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining definiert.
Mit der Verordnung eröffnen Sie Patient*innen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung die Chance, durch Bewegung, Spiel und Sport in der Gruppe Defizite z.B. im motorischen, kognitiven und psychischen Bereich abzubauen und so wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zurückzufinden.
Rehabilitationssport verfolgt das Ziel einer dauerhaften Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitsleben und das Erreichen größtmöglicher Selbständigkeit und Teilhabe sowie Hilfe zur Selbsthilfe.
Nein, die Verordnung von Rehabilitationssport wirkt sich nicht auf das Heilmittelbudget aus.
Nach 11.1 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining erfolgt die Betreuung der Rehabilitationssportgruppen bzw. Vereine durch eine*n Ärzt*in, der*die die Teilnehmer*innen sowie die Übungsleitung bei Bedarf berät. Sofern dies für die Behandlung bzw. Verordnung von Bedeutung ist, wird auch die behandelnde Ärzt*in von der betreuenden Ärzt*in über wichtige Aspekte des Rehabilitationssports informiert.
Eine Besonderheit der Herzgruppen im Rahmen des ärztlich verordneten Rehabilitationssport stellt die ärztliche Anwesenheit und Überwachung der Durchführung dar. Hierbei stellt der Arzt das Befinden der Teilnehmer*innen zu Beginn bzw. während der Übungseinheit fest und berät die Übungsleitung bei der Stundengestaltung. Darüber hinaus steht die ärztliche Betreuung für Fragen der Teilnehmer*innen zur Verfügung.
In 11.2 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ist festgehalten, dass im Bereich des Rehabilitationssports erfahrene Ärzt*innen mit der Überwachung betraut werden.
Abweichend von Ziffer 11.2 der Rahmenvereinbarung kann der Rehabilitationssport in Herzgruppen ohne die ständige ärztliche Anwesenheit in Abstimmung mit der Übungsleitung sowie nach Bedarf der Teilnehmenden durchgeführt werden. Mindestens alle sechs Wochen hat der/die Herzgruppenarzt/-ärztin die Herzgruppe persönlich zu visitieren.