Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum gibt es einen Anti-Doping Code?
Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat ein umfassendes Anti-Doping Regelwerk (Welt-Anti-Doping-Code = WADC). Die aktuelle Version ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Alle Unterzeichner (Internationale/Nationale Sportfachverbände, Anti-Doping Agenturen, etc.) unterliegen dem Anti-Doping Regelwerken. Dieser WADC setzt sich zusammen aus einem allgemeinen Teil und folgenden Anlagen/internationalen Standards: die „Verbotsliste“, den „Standard für Dopingprävention“, den „Standard für Code Compliance der Unterzeichner“, den „Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen“, den „Standard für Ergebnismanagement“, den „Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen“, den „Standard für Labore“ und den „Standard zum Datenschutz“.
Die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) und der DBS sind verpflichtet den WADC umzusetzen und in die Verbandsregelwerke zu verankern. Ein Großteil der Vorgaben und Artikel des WADC waren, da weltweit bindend, zwingend zu übernehmen und ließen wenig Spielraum für Veränderungen.

Der Anti-Doping-Code (ADC) des DBS

Der ADC ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen DBS ADC von 2015

Wo ist der ADC erhältlich?
Der aktuell gültige ADC ist auf der DBS-Homepage unter Leistungssport/Anti-Doping/Downloads abrufbar.
Für wen ist er gültig?
Er gilt für alle im Wettkampfsport des DBS Involvierte: Athlet*innen, die an Wettkämpfen teilnehmen, Mitglieder, Landesverbände, Abteilungen und Fachbereiche, Betreuer*innen und Trainer*innen (vgl. ADC, Anwendungsbereich). Des Weiteren sind für Internationale Wettkämpfe immer auch die Regelwerke/Anti-Doping-Codes des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes gültig.
Was beinhaltet er?
Der ADC definiert den Begriff Doping und zählt alle Arten von Verstößen gegen die Anti-Doping Bestimmungen auf (vgl. Art. 1 und 2). Verstöße sind der Gebrauch, Weitergabe und Besitz von verbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden (vgl. Art. 2-4). Die Wirkstoffe und Methoden, die aktuell verboten sind, werden in der Verbotsliste der WADA veröffentlicht. Diese ist ein Anhang zum ADC und somit Bestandteil des ADC (s. weiter unten zum Thema Verbotsliste).
Artikel 5 des ADC klärt, wer für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständig ist und wer sich einer Kontrolle unterziehen muss. Unterschieden wird hier in Trainings-/Heimkontrolle und Wettkampfkontrolle. Grundsätzlich unterliegen alle Athleten des Testpools (s. weiter unter zum Thema Meldepflichten) den Trainingskontrollen, die von der NADA durchgeführt werden. An Wettkämpfen auf nationaler wie internationaler Ebene können alle Teilnehmer, unabhängig von einer Testpoolzugehörigkeit, von der Anti-Doping-Organisation des Veranstalters getestet werden. 
Was passiert nach einer Trainings-/Wettkampfkontrolle?
In den weiteren Artikeln 6 bis 14 wird beschrieben, wie die Analyse der Probe erfolgt und was passiert, wenn ein positives Ergebnis festgestellt wird. Nach der Analyse in einem WADA-akkreditierten Labor (in Deutschland gibt es ein Institut in Köln und eines in Kreischa/Dresden), erhält der Verband/die Organisation, die für die Kontrollen zuständig war (z.B. die NADA, das IPC, der Internationale Sportfachverband (IF)), eine Rückmeldung über das Analyseergebnis (s. Abbildung). Ist das Ergebnis negativ, erfolgt keine Rückmeldung an den Athleten. Bei einem positiven Analyseergebnis wird das Ergebnismanagement eingeleitet. Der Athlet wird zur Stellungnahme aufgefordert und ein Verfahren vor der Rechtsinstanz eingeleitet. Gegebenenfalls wird der Athlet sofort suspendiert; es kann die Analyse der B-Probe beantragt werden. Die Sanktionen reichen von einer Verwarnung bis hin zu einer lebenslangen Sperre.
Flowchart mit der Beschreibung einer Trainings-/Wettkampfkontrolle

Der ADC beinhaltet weitere Vorgaben und Grundsätze, an die der Athlet gebunden ist und die es zu beachten gilt. Diese sind:

Das Anti-Doping Gesetz

Für wen gilt das Anti-Doping Gesetz?

Alle Testpoolathleten unterliegen dem Anti-Doping Gesetz. Durch das neue Gesetz ist das Selbstdoping strafbar. Strafbar sind also gezielt dopende Leistungssportler, die beabsichtigen, sich mit dem Doping Vorteile im organisierten Sport zu verschaffen. Dies gilt für alle Sportler, die als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegen oder durch ihren Sport erhebliche Einnahmen erzielen.

Die Verbotsliste

Was ist die Verbotsliste?
Die Verbotsliste wird von der WADA mindestens einmal im Jahr überarbeitet und veröffentlicht. Sie enthält alle Wirkstoffe und Methoden, die aktuell in und außerhalb von Wettkämpfen verboten sind. Eine Einnahme dieser Wirkstoffe oder die Anwendung der Methoden stellt ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen dar und wird entsprechend sanktioniert. Nicht genehmigte oder unerlaubte Medikamente dürfen Athleten weder einnehmen noch besitzen. Jeder Athlet ist selbst verantwortlich für die Einnahme und somit auch verantwortlich, wenn verbotene Wirkstoffe in seinem Körper nachgewiesen werden.
Wie erfährt man, ob ein Medikament eine verbotene Substanz enthält?
Es gibt mehrere Wege zu erfahren, ob ein Medikament verbotene Wirkstoffe enthält. Als erstes sollte mit dem behandelnden Arzt und/oder dem für die Sportart zuständigen DBS-Sportarzt gesprochen werden. Auch die Landessportärzte können beratend zur Seite stehen. Die NADA hat zudem eine Beispielliste zulässiger Medikamente veröffentlicht, die ebenfalls einmal jährlich aktualisiert wird. Diese Liste enthält eine Auswahl erlaubter Medikamente, nach Symptomen/Beschwerden gegliedert, die von Sportlern häufiger angewandt werden. Zu beachten sind bei den Medikamenten sogenannte Kombipräparate oder Medikamente mit Zusatzbezeichnungen (wie z.B. „plus“ oder „comp“), die dann zusätzlich verbotene Wirkstoffe enthalten (können). Eine sorgfältige Prüfung ist daher angebracht. Zudem hat die NADA eine Online-Medikamenten-Datenbank erstellt (www.nadamed.de), in der man ein Medikament als Suchbegriff eingeben kann und sofort, sofern das Medikament gelistet ist, eine Rückmeldung erhält, ob es erlaubt oder verboten ist. Die NADA gibt zudem Auskunft über die Dopingrelevanz des jeweiligen Medikamentes.
Was ist zu tun, wenn man auf das Medikament angewiesen ist?
Bei bestimmten Krankheitsbildern kann der Athlet für den Einsatz einer an sich verbotenen Substanz einen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) stellen, wenn keine alternative Behandlungsmethode besteht. Dies erfolgt entweder bei der NADA oder dem zuständigen Internationalen Sportfachverband. Es ist zu beachten, dass diese Beantragung mitunter 30 Werktage dauern kann und eine Medizinische Ausnahmegenehmigung vor der Einnahme des Medikaments vorliegen muss. Eventuelle Kosten sind vom Athleten selbst zu tragen. Weitere Informationen sind dem NADA Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu entnehmen.
Was ist mit Nahrungsergänzungsmitteln?
Jeder Athlet ist ebenfalls für die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) selbst verantwortlich. Bei NEM kann es zu Verunreinigungen mit Stoffen kommen, die auf der Verbotsliste der WADA stehen und ggf. zu einem positiven Dopingbefund führen. Daher warnen wir vor der Einnahme von NEM. Eine Anleitung kann die Kölner Liste www.koelnerliste.com geben.
Wer bestimmt die Testpoolzugehörigkeit?
Der DBS ist verpflichtet, der NADA zweimal jährlich (zum 31.5. für Wintersportarten zum 30.11. für Sommersportarten) einen Vorschlag zur Testpooleinteilung der Athleten aufgrund der festgelegten Kriterien zu unterbreiten. Die NADA entscheidet auf dieser Grundlage, welche Athleten in welchen Testpool übernommen werden. Kriterien für die Testpoolzugehörigkeit im DBS sind:
  • Registered Testpool (RTP): Athleten, die vom Internationalen Sportfachverband in einem Internationalen Testpool gemeldet sind.
  • Nationaler Testpool (NTP): Alle A-Kader-Athleten sowie die B-Kaderathleten (sporthilfe- und nicht-sporthilfegefördert) der Risikogruppe A der NADA, namentlich: Para Gewichtheben, Para Radsport, Para Kanu, Para Leichtathletik, Para Rudern, Para Schwimmen, Para Triathlon, Para Ski Nordisch, Para Ski Alpin.
  • Allgemeiner Testpool (ATP): alle anderen B- und C-Kader-Athleten 
Der DBS und die NADA behalten sich vor, auch im Laufe eines Jahres Athleten erneut einzustufen. Eine Höherstufung kann z.B. erfolgen, wenn ein Internationaler Sportfachverband einen Athleten in einen Internationalen Testpool aufgrund der erzielten Ergebnisse bei Meisterschaften seines Verbandes meldet. Die Kriterien zur Einteilung decken sich nicht unbedingt mit unseren und können variieren, da die Verbände eigene Kriterien für die Testpoolzugehörigkeit vorschlagen können. Den internationalen Vorgaben haben wir dann in den meisten Fällen zu folgen.
Der Meldetermin für die Testpoolzusammenstellung ist für die Wintersportler der 31.05. (Inkrafttreten zum 01.07.), für die Sommersportler der 30.11. (Inkrafttreten zum 01.01.) des jeweiligen Jahres. Alle Athleten bleiben für ein Jahr ab Meldung im Testpool. Die Athleten werden von der NADA über die Testpoolzugehörigkeit informiert. Da nur der DBS Athleten aus dem Testpool abmelden kann, ist, falls ein Athlet die sportliche Karriere beendet, eine schriftliche Benachrichtigung an den DBS zu geben, damit ein Athlet vorzeitig abgemeldet werden kann. Möchte ein Athlet nach Rücktritt wieder auf internationaler Ebene starten, muss er vor dem ersten Start mindestens sechs Monate an einem Dopingkontrollsystem angeschlossen sein. Daher muss frühzeitig ein Antrag auf Wiederaufnahme über den DBS bei der NADA/dem IF gestellt werden.
Welche Meldepflichten gibt es?
Die Meldepflichten unterscheiden sich je nach Testpoolzugehörigkeit und sind im Standard für Meldepflichten näher geregelt.
Für RTP-Athleten:
  • Abgabe der vierteljährlichen Meldung im Voraus (Whereabouts über ADAMS, dem leider immer noch nicht barrierefreien Online-System der WADA),
  • Abgabe der Whereabouts jeweils zum 25.03./25.06./25.09./25.12. des Jahres,
  • präzise Angaben der Whereabouts-Informationen für jeden Tag inkl. Trainings-/Wettkampfzeiten und –orte, Wettkämpfe und regelmäßigen Tätigkeiten (z.B. Schule, Arbeit); Änderungen sind unverzüglich einzutragen!
  • Angabe eines 60-Minuten-Zeitfensters vierteljährlich im Voraus für jeden Tag, an dem der Athlet für eine Dopingkontrolle zur Verfügung steht. Dieses Zeitfenster muss in der Zeit von 6 bis 23 Uhr liegen und kann pro Tag variieren. Der Athlet muss in der angegebenen Zeit dort persönlich anzutreffen sein, eine telefonische Kontaktaufnahme ist nicht möglich.
Für NTP-Athleten:
  • Alle oben genannten Pflichten ohne die Angabe des 60-Minuten-Zeitfensters
Für ATP-Athleten:
  • Meldung von Adresse und Erreichbarkeit des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und der Rahmentrainingszeiten über das Formblatt „ATP-Meldeformular“. Ergeben sich Änderungen, muss eine Aktualisierung des Rahmentrainingsplans erfolgen. Dies bitte als Änderung auf dem Vordruck vermerken und an die NADA übersenden. Der übermittelte Rahmentrainingsplan behält seine Gültigkeit bis zur nächsten jährlichen Testpoolmeldung.
Zudem übermittelt der DBS die Teilnehmerlisten der Leistungslehrgänge und der Wettkämpfe, zu denen der DBS nominiert an die NADA. Alle Athleten sind verpflichtet, die Leistungslehrgänge und Wettkämpfe mit anzugeben und vor allem die NADA zu informieren (dks@nada.de oder per SMS, falls diese Funktion in ADAMS aktiviert ist), falls Sie kurzfristig nicht an einem Lehrgang/Wettkampf, zu dem Sie gemeldet waren, teilnehmen oder später anreisen bzw. früher abreisen. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Athleten.
Was passiert, wenn die Meldepflichten nicht eingehalten werden?
Die NADA unterscheidet zwei Arten von Versäumnissen:
  1. Meldepflichtversäumnis (auch „filing failure“ genannt): falls ein Athlet des RTP/NTP seine Quartalsmeldung nicht rechtzeitig oder vollständig übersendet, die Informationen falsch sind, bzw. nicht aktualisiert wurden.
  2. Kontrollversäumnis (auch „missed test“ genannt): falls ein Athlet des RTP nicht innerhalb des täglich anzugebenen Zeitfensters von 60 Minuten am angegebenen Ort angetroffen wird.
Der DBS wird erst dann informiert, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die NADA eine Meldepflicht-/Kontrollversäumnis und somit den ersten Verstoß "strike" festgestellt hat. Drei "strikes" (auch in Kombination der Versäumnisse, dabei werden alle Versäumnisse, ob national durch die NADA oder international durch den IF festgestellt) innerhalb von 12 Monaten führen automatisch zu einer Sanktion und in der Regel zu einer Sperre von ein bis zwei Jahren. Bei einem möglichen Verstoß gegen die Meldepflichten wird der Athlet direkt von der NADA informiert und hat die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, zudem besteht die Möglichkeit einer sogenannten Administrativen Überprüfung des Verfahrens über den DOSB, diese ist allerdings kostenpflichtig (25 €) und muss vom Athleten selbst getragen werden (s. DBS-Homepage/Anti-Doping).
Da wir als Verband ebenfalls keinen Zugriff auf ADAMS haben und das ausdrücklich nicht gewünscht ist, können wir keine administrativen Fragen zu ADAMS beantworten. Daher müssen alle Anfragen und Mitteilungen direkt an die NADA erfolgen. Ansprechpartner bei der NADA ist Herr Karim Chtai, erreichbar per Mail unter karim.chtai@nada.de oder telefonisch unter 0228-81292-144 oder über die Zentrale 0228-81292-0 mit der Abteilung Doping-Kontroll-System verbinden lassen. Der DBS steht als Ansprechpartner, z.B. wenn es um mögliche Meldepflichtverstöße gehen sollte oder bei anderen Problemen beratend zur Verfügung.
Flowchart mit der Beschreibung eines Meldepflicht-/Kontrollversäumnis

 Bei wem beantrage ich eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE)?

Alle Testpool Athleten benötigen bei dopingrelevanten Medikamenten immer eine TUE. Nicht-Testpoolathleten, die auf nationaler Ebene starten benötigen für spezifische Substanzen bei einer nationalen Dopingkontrolle ein Attest (nicht älter als 12 Monate). Athleten, die auf nationaler Ebene starten, beantragen für die nicht-spezifische Substanzen eine TUE bei der NADA. Athleten, die auf internationaler Ebene starten beantragen für alle Substanzen/Methoden, die auf der aktuellen WADA-Verbotsliste stehen, in der Regel bei ihrem Internationalen Sportfachverband eine TUE. Achtung: Hier gibt es von Verband zu Verband unterschiedliche Regularien, daher sollte der Athlet sich im Vorfeld mit dem Referat Medizin/Anti-Doping oder dem DBS-Sportarzt in Verbindung setzen und die Regularien und Formblätter abfragen.