Rechtsausschüsse im Leistungssport

Für den Bereich des „Leistungssports“ (§ 10 Nr. 1.1) wird ein Rechtsausschuss - 1.Instanz - und ein Rechtsausschuss - 2.Instanz - nach Maßgabe der §§ 11a und 11b gebildet. Weiteres regelt die Rechtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

Rechtsausschuss 1. Instanz

  • Der Rechtsausschuss nimmt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der DBS-Ordnungen und der vom DBS geschlossenen Verträge wahr.
  • Er bestraft Verstöße gegen DBS-Recht in 1.Instanz, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des DBS vorbehalten ist.

Zusammensetzung Rechtsausschuss 1. Instanz

Vorsitzender
  • Matthias Berg
3 Beisitzer*innen
  • Dr. Michael Richter
  • Conny Dietz
  • Bernhard von Welck

Rechtsausschuss 2. Instanz

Der Rechtsausschuss - 2.Instanz - ist zuständig

  1. als Rechtsmittelinstanz
    • gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses - 1. Instanz -,
    • gegen Entscheidungen der obersten Rechtsorgane der Mitgliedsverbände, soweit eine Entscheidung für nachprüfbar erklärt worden ist und die Verletzung von DBS-Recht behauptet wird,
  2. gemäß den besonderen Bestimmungen in der Satzung und den Ordnungen des DBS,
  3. zur Verhandlung über einen Sachverhalt, der erst in einem vor dem Rechtsausschuss - 2. Instanz - anhängigen Verfahren bekannt geworden ist und mit diesem Verfahren im Zusammenhang steht. In diesem Falle kann das Verfahren auch an das sonst zuständige Rechtsorgan abgegeben werden.

Zusammensetzung Rechtsausschuss 2. Instanz

Vorsitzender (Befähigung zum Richteramt)
  • Dr. Günter Stein
4 Beisitzer*innen
  • Ludger Grote
  • Sven Köppe
  • Klaus Meyer
  • Margit Quell