Gesetzliche Grundlage (SGB IX)

Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Rehabilitationssport ist in § 64 SGB IX begründet. In Verbindung mit dem SGB I und dem SGB V gilt im Rehabilitationssport das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass mit der pauschalen Vergütung der Krankenkasse alle Kosten zur Durchführung des Rehabilitationssports abgegolten sind. Es ist daher nicht zulässig Zusatzbeiträge, Vorauszahlungen oder Mitgliedschaften verpflichtend zu fordern.

Die Rehabilitationsträger begrüßen jedoch ausdrücklich eine freiwillige Mitgliedschaft der Teilnehmer*innen im Sinne regelmäßiger nachhaltiger Angebote im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft. Dabei darf aber kein Zwang zur Mitgliedschaft ausgeübt werden.