Gesetzliche Grundlage (SGB IX)
Der ärztlich verordnete Rehabilitationssport ist in § 64 Sozialgesetzbuch IX als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben verankert und beschreibt dort die Regelungen für Menschen mit (drohender) Behinderung oder chronischer Erkrankung. Menschen mit (drohender) Behinderung erhalten Leistungen nach diesem und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
In Verbindung mit dem SGB I und dem SGB V gilt im Rehabilitationssport das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass mit der pauschalen Vergütung der Krankenkasse alle Kosten zur Durchführung des Rehabilitationssports abgegolten sind. Es ist daher nicht zulässig Zusatzbeiträge, Vorauszahlungen oder Mitgliedschaften verpflichtend zu fordern. Die Rehabilitationsträger begrüßen jedoch ausdrücklich eine freiwillige Mitgliedschaft der Teilnehmer*innen im Sinne regelmäßiger nachhaltiger Angebote im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft. Dabei darf aber kein Zwang zur Mitgliedschaft ausgeübt werden.